914.210
CH-BS
§ 2 Einführungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EV IVöB) - Zuständigkeit für öffentliche Beschaffungen
Zuständigkeiten und kantonale Fachstelle
§ 2 EV IVöB · Zuständigkeit für öffentliche Beschaffungen
1. Alle Auftraggeberinnen und Auftraggeber vollziehen die Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen nach ihren Zuständigkeitsregelungen. Bestehen Zweifel betreffend die Unterstellung einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers, ist sie oder er verpflichtet, dies abzuklären und schriftlich festzuhalten.
2. Für Beschaffungen der Departemente sind, wenn der Regierungsrat im Einzelfall nicht etwas anderes beschliesst, die Vorsteherinnen und Vorsteher der sachlich zuständigen Departemente oder die von ihnen bezeichneten Verwaltungseinheiten zuständig.
3. Jedes Departement erlässt eine Weisung, in welcher die internen Zuständigkeiten und Beschaffungsabläufe festgehalten sind.