Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
914.210 CH-BS

§ 19 Einführungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EV IVöB) - Meldung, Liste und Auskunftserteilung (Art. 45 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. c EG IVöB)

Sanktionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 EV IVöB · Meldung, Liste und Auskunftserteilung (Art. 45 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. c EG IVöB)

1. Die KFöB ist zuständig für die Meldung rechtskräftiger Ausschlüsse von künftigen Aufträgen gemäss Art. 45 Abs. 1 IVöB an das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).

2. Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber stellen der KFöB eine Kopie des rechtskräftigen Sanktionsentscheides zu.

3. Die KFöB stellt die Information der Departemente sowie der anderen Auftraggeberinnen und Auftraggeber über Ausschlüsse von Anbieterinnen und Anbietern sowie Subunternehmen von künftigen Aufträgen sicher.

← § 18 EV IVöB Einführungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EV IVöB) - Zweck § 20 EV IVöB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →