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§ 18 Einführungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EV IVöB) - Zuständigkeiten (Art. 45 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. c EG IVöB)

Sanktionen
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§ 18 EV IVöB · Zuständigkeiten (Art. 45 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. c EG IVöB)

1. Sanktionen gemäss Art. 45 Abs. 1 IVöB werden durch die jeweilige Auftraggeberin oder den jeweiligen Auftraggeber verfügt.

2. Bei den Beschaffungen der Departemente werden Sanktionen gemäss Art. 45 Abs. 1 IVöB durch die KFöB verfügt. Die Departemente informieren die KFöB bei Hinweisen auf Sachverhalte, die Sanktionen der Anbieterinnen und Anbieter sowie Subunternehmen zur Folge haben können.

3. Die anderen Auftraggeberinnen und Auftraggeber regeln selbst, welche interne Stelle für Sanktionen zuständig ist. Sie können die Sanktionszuständigkeit mittels Leistungsvereinbarung an die KFöB übertragen.

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