Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
914.210 CH-BS

§ 17 Einführungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EV IVöB) - Vertragsschluss (Art. 42 IVöB)

Vergabeverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 EV IVöB · Vertragsschluss (Art. 42 IVöB)

1. Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber legen in ihren Organisationen fest, ab welchem Auftragswert Verträge zwingend der Schriftform bedürfen.

← § 16 EV IVöB Einführungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EV IVöB) - Zweck § 18 EV IVöB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →