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§ 16 Einführungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EV IVöB) - Offertöffnung (Art. 37 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. d EG IVöB)

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§ 16 EV IVöB · Offertöffnung (Art. 37 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. d EG IVöB)

1. Die Offertöffnungen bei Beschaffungen der Departemente und bei von der KFöB für andere Auftraggeberinnen und Auftraggeber durchgeführte Beschaffungen finden nicht öffentlich statt.

2. Im Übrigen bestimmen die anderen Auftraggeberinnen und Auftraggeber selber, ob sie ihre Offertöffnung öffentlich abhalten wollen.

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