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914.210 CH-BS

§ 14 Einführungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EV IVöB) - Entschädigung der Anbieterinnen und Anbieter (Art. 24 Abs. 3 lit. c und 36 lit. h IVöB)

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§ 14 EV IVöB · Entschädigung der Anbieterinnen und Anbieter (Art. 24 Abs. 3 lit. c und 36 lit. h IVöB)

1. Die Anbieterinnen und Anbieter haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme an einem Verfahren.

2. Verlangen die Auftraggeberinnen und Auftraggeber Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Aufwand hinausgehen, so ist in den Ausschreibungsunterlagen bekanntzugeben, ob und wie diese Vorleistungen entschädigt werden.

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