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§ 13 Einführungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EV IVöB) - Kontrolle (Art. 12 Abs. 5 und 6 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. b EG IVöB)

Allgemeine Grundsätze - Selbstdeklaration, Nachweis und Kontrolle der Vergabeanforderungen
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§ 13 EV IVöB · Kontrolle (Art. 12 Abs. 5 und 6 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. b EG IVöB)

1. Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber können den Kontrollstellen gemäss § 12 Abs. 1 und 2 Anzeige erstatten, diese um Kontrolle bei Anbieterinnen und Anbietern oder Subunternehmen ersuchen und bei ihnen Auskünfte einholen.

2. Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber erteilen den zuständigen Kontrollstellen die erforderlichen Auskünfte und stellen ihnen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung.

3. Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber sind verpflichtet, von ihnen wahrgenommene Verstösse sowie entsprechende Verdachtsfälle den zuständigen Kontrollstellen zu melden.

4. Die zuständigen Kontrollstellen erstatten den Auftraggeberinnen und Auftraggebern schriftlich Bericht über die Ergebnisse der gestützt auf § 12 getätigten Abklärungen, durchgeführten Kontrollen und allfällig getroffenen Massnahmen, soweit dies aufgrund spezialgesetzlicher Vorgaben nicht unzulässig ist. Sie können die Auftraggeberinnen und Auftraggeber sowie der KFöB auch über ergriffene Massnahmen nach Kontrollen, die nicht gemäss § 12 ausgelöst worden sind, aber eine beschaffungsrechtliche Relevanz aufweisen, in Kenntnis setzen.

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