§ 12 Einführungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EV IVöB) - Kontrollstellen (Art. 12 Abs. 5 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. b EG IVöB)
§ 12 EV IVöB · Kontrollstellen (Art. 12 Abs. 5 IVöB; § 5 Abs. 1 lit. b EG IVöB)
1. Für die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen nach Art. 12 Abs. 1 - 3 IVöB sind unter Vorbehalt von Abs. 2 die gemäss den spezialgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Stellen zuständig.
2. Bei den Beschaffungen der Departemente ist für die Kontrolle der Einhaltung der Lohngleichheit die Abteilung Gleichstellung und Diversität (G&D) zuständig. Sie kann zu diesem Zweck Dritte beauftragen. Die anderen Auftraggeberinnen und Auftraggeber sorgen selbst für die Kontrolle der Einhaltung der Lohngleichheit. Sie können zu diesem Zweck Dritte beauftragen oder Leistungsvereinbarungen mit G&D abschliessen.
3. Soweit keine Stelle nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen oder den vorstehenden Absätzen für die Kontrolle zuständig ist, sind die Auftraggeberinnen und Auftraggeber verantwortlich für die Kontrolle. Sie können zu diesem Zweck Dritte beauftragen.
4. Werden Dritte mit der Durchführung von Kontrollen beauftragt, stellt der Auftraggeber oder die Auftraggeberin sicher, dass die Dritten die massgeblichen datenschutzrechtlichen Vorgaben kennen und einhalten.