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§ 10 Einführungsverordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EV IVöB) - Nachweis der Einhaltung der Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern (Art. 12 Abs. 1 und 4 sowie Art. 26 IVöB)

Allgemeine Grundsätze - Selbstdeklaration, Nachweis und Kontrolle der Vergabeanforderungen
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§ 10 EV IVöB · Nachweis der Einhaltung der Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern (Art. 12 Abs. 1 und 4 sowie Art. 26 IVöB)

1. Bei den Beschaffungen der Departemente für im Inland zu erbringende Leistungen muss vor Zuschlagserteilung ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Schwellenwert zusätzlich zu der in § 8 geforderten Selbstdeklaration ein Nachweis der Anbieterinnen und Anbieter über die Einhaltung der Lohngleichheit vorliegen.

2. Der Nachweis gemäss Abs. 1 ist mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten Standard-Analyse Tool (Logib) zu erbringen.

3. Nachweise der durch die Anbieterinnen und Anbieter beigezogenen Subunternehmen können auch erst nach der Zuschlagserteilung eingeholt werden. Sie müssen jedoch spätestens vor Beginn der Auftragsausführung durch das Subunternehmen den Departementen vorliegen.

4. Die Departemente bzw. die KFöB, in den durch sie begleiteten Verfahren, können in begründeten Fällen auf die Beibringung eines Nachweises durch die Anbieterinnen und Anbieter sowie Subunternehmen verzichten.

5. Die anderen Auftraggeberinnen und Auftraggeber bestimmen selbst, in welcher Form sie die Einhaltung der Lohngleichheit durch die Anbieterinnen und Anbieter sowie Subunternehmen sicherstellen.

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