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914.200 IVöB CH-BS

§ 6 Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EG IVöB) - Erklärungen, Änderungen, Rechtskraft

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§ 6 EG IVöB · Erklärungen, Änderungen, Rechtskraft

1. Der Regierungsrat erklärt den Beitritt und Austritt zur IVöB gegenüber dem Interkantonalen Organ gemäss Art. 63 IVöB.

2. Der Beitritt zur IVöB wird mit der Abgabe der Beitrittserklärung an das Interkantonale Organ rechtskräftig.

3. Der Regierungsrat ratifiziert Änderungen der IVöB, soweit sie von untergeordneter Bedeutung sind. Ansonsten bedürfen Änderungen der IVöB sowie der Austritt daraus der Zustimmung des Grossen Rates.

4. Der Regierungsrat wird ermächtigt, aus der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 auszutreten, wenn sämtliche Kantone der revidierten IVöB beigetreten sind.

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