§ 5 Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EG IVöB) - Vollzugs- und Ausführungsbestimmungen
§ 5 EG IVöB · Vollzugs- und Ausführungsbestimmungen
1. Der Regierungsrat regelt den Vollzug und erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er wird insbesondere ermächtigt
a) Vereinbarungen mit Grenzregionen und Nachbarstaaten gemäss Art. 6 Abs. 4 IVöB abzuschliessen;
b) die für die Kontrollen zuständigen Stellen zu bezeichnen (Art. 12 Abs. 5 IVöB);
c) die für den Vollzug, die Kontrolle und Aufsicht verantwortlichen Stellen zu bezeichnen bezüglich Art. 28 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1 - 5, Art. 50 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 und 2 IVöB;
d) Offertöffnungen als öffentlich vorzusehen (Art. 37 IVöB);
e) ein zusätzliches Publikationsorgan im Sinne von Art. 48 Abs. 7 IVöB zu bezeichnen;
f) die Befugnis des Auftraggebers zur Eröffnung von Verfügungen gemäss Art. 51 Abs. 1 IVöB zu delegieren;
g) die für den einheitlichen Vollzug und die Auskunftserteilung sowie Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Beschaffungswesen zuständige kantonale Stelle zu bezeichnen;
h) die kantonalen Stellen für die Entgegennahme und Behandlung von Anzeigen der Arbeitnehmenden, der paritätischen Kommissionen oder von anderen Kontrollorganen bei Missachtung von Bestimmungen über den Arbeitsschutz, die Arbeitsbedingungen, die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit, den Schutz der Umwelt oder von Bestimmungen über die Schwarzarbeit gemäss Art. 12 Abs. 1 - 3 IVöB zu bestimmen;
i) im Rahmen der staatsvertraglichen Verpflichtungen Bestimmungen zu erlassen, um die Interessen bestimmter Personengruppen oder andere wichtige Themen, insbesondere die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen sowie den Klima- und Umweltschutz, bei öffentlichen Beschaffungen zu fördern;
j) Gebühren zu erheben.