Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
914.200 IVöB CH-BS

§ 4 Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EG IVöB) - Rechtsschutz (Art. 52 IVöB)

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§ 4 EG IVöB · Rechtsschutz (Art. 52 IVöB)

1. Die Beschwerde gegen Verfügungen der Auftraggeber ist ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert zulässig.

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