914.200
IVöB
CH-BS
§ 3 Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EG IVöB) - Veröffentlichungen (Art. 48 Abs. 1 IVöB)
§ 3 EG IVöB · Veröffentlichungen (Art. 48 Abs. 1 IVöB)
1. Die Auftraggeber veröffentlichen Zuschläge, die ausserhalb des Staatsvertragsbereichs freihändig gemäss Art. 21 Abs. 2 IVöB erteilt wurden.