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§ 4 Verordnung über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt (Fischereiverordnung) - Vergabe von Fischereirechten

Fischereirechte
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§ 4 Fischereiverordnung · Vergabe von Fischereirechten

1. Die Vergabe von Fischereirechten steht in der Stadt Basel dem AUE und in Riehen der Gemeinde zu. Vorbehalten bleiben herkömmliche und vertraglich erworbene Rechte Dritter.

2. Die Inhaberinnen und Inhaber von Privatfischweiden müssen die fischereirechtlichen Bestimmungen sowie die übrigen Pflichten einhalten, die ihnen aufgrund der Fischereigesetzgebung obliegen. Sie können ihr Fischereirecht weiter verpachten.

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