912.510
CH-BS
§ 3 Verordnung über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt (Fischereiverordnung) - Beizug der Fischereiberechtigten
Aufsichtsorgane
§ 3 Fischereiverordnung · Beizug der Fischereiberechtigten
1. Zur Abklärung grundsätzlicher Fischereifragen kann das AUE Delegierte der Fischereiverbände beiziehen.