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§ 3 Verordnung über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt (Fischereiverordnung) - Beizug der Fischereiberechtigten

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§ 3 Fischereiverordnung · Beizug der Fischereiberechtigten

1. Zur Abklärung grundsätzlicher Fischereifragen kann das AUE Delegierte der Fischereiverbände beiziehen.

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