912.510
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt (Fischereiverordnung) - Kantonale Fischereiverwaltung und Kantonale Fischereiaufsicht
Aufsichtsorgane
§ 2 Fischereiverordnung · Kantonale Fischereiverwaltung und Kantonale Fischereiaufsicht
1. Das AUE sorgt für die Berücksichtigung der Nachhaltigkeit bei der Nutzung und Bewirtschaftung der einheimischen Fisch- und Krebsbestände. Es trifft Massnahmen zum Schutz und Erhalt gefährdeter Arten und Rassen sowie ihrer Lebensräume.
2. Die Kantonale Fischereiaufsicht übt die unmittelbare Aufsicht über die Fischerei aus. Sie ist auch für die Überwachung von Fischzuchtanstalten zuständig.
3. Bei Gewässerverunreinigungen, die ein Fischsterben zur Folge haben, beurteilt die Kantonale Fischereiaufsicht das Schadensausmass.
4. Die Kantonspolizei unterstützt die Kantonale Fischereiaufsicht bei den Kontrollgängen. Sie kann eigenständige Kontrollen der Ausweise durchführen.