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§ 6 Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt - Inkrafttreten

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§ 6 Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt, vorbehältlich der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern, sofort nach Eintritt der Rechtskraft in Wirkung.

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