912.500
CH-BS
§ 6 Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt - Inkrafttreten
§ 6 Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt, vorbehältlich der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern, sofort nach Eintritt der Rechtskraft in Wirkung.