Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
912.500 CH-BS

§ 4 Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt - Strafbestimmungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt · Strafbestimmungen

1. Wer den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft, soweit nicht anderes Recht zur Anwendung gelangt.

← § 3 Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt Recht zum Fischen § 5 Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →