912.500
CH-BS
§ 3 Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt - Erlass weiterer Vorschriften
§ 3 Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt · Erlass weiterer Vorschriften
1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, zu diesem Gesetz Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Diese regeln insbesondere die Systeme der Fischereirechte, die Ausübung der Fischerei und die Erhebung von Gebühren.