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§ 3 Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt - Erlass weiterer Vorschriften

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§ 3 Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt · Erlass weiterer Vorschriften

1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, zu diesem Gesetz Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Diese regeln insbesondere die Systeme der Fischereirechte, die Ausübung der Fischerei und die Erhebung von Gebühren.

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