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§ 2 Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt - Verwaltung und Aufsicht

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§ 2 Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt · Verwaltung und Aufsicht

1. Das zuständige Departement verwaltet die Fischereirechte; ihm obliegt die allgemeine Aufsicht über die Fischerei. Es sorgt insbesondere für die Erhaltung der Fischereirechte und für die Bewirtschaftung der Gewässer.

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