912.500
CH-BS
§ 2 Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt - Verwaltung und Aufsicht
§ 2 Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt · Verwaltung und Aufsicht
1. Das zuständige Departement verwaltet die Fischereirechte; ihm obliegt die allgemeine Aufsicht über die Fischerei. Es sorgt insbesondere für die Erhaltung der Fischereirechte und für die Bewirtschaftung der Gewässer.