Recht zum Fischen
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1. Das Recht zum Fang von Fischen und Krebsen in den öffentlichen Gewässern des Kantons und in den mit diesen verbundenen Kanälen und Weihern steht dem Staat zu. Vorbehalten bleiben die Sonderrechte von Gemeinden oder Privaten, soweit diese vorbestanden oder nachgewiesen sind.
2. Der Fang darf auch da, wo Sonderrechte (sogenannte Fischereigerechtsame) bestehen, nur im Rahmen der Bundesvorschriften, dieses Gesetzes oder gestützt darauf erlassener Ausführungsbestimmungen ausgeübt werden.
3. Besondere internationale und interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
1. Das zuständige Departement verwaltet die Fischereirechte; ihm obliegt die allgemeine Aufsicht über die Fischerei. Es sorgt insbesondere für die Erhaltung der Fischereirechte und für die Bewirtschaftung der Gewässer.
1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, zu diesem Gesetz Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Diese regeln insbesondere die Systeme der Fischereirechte, die Ausübung der Fischerei und die Erhebung von Gebühren.
1. Wer den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft, soweit nicht anderes Recht zur Anwendung gelangt.
1. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle in Widerspruch zu diesem Gesetz bestehenden Vorschriften aufgehoben.
1. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt, vorbehältlich der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern, sofort nach Eintritt der Rechtskraft in Wirkung.