§ 9 Wildtier- und Jagdverordnung (WJV) - Leinenpflicht
§ 9 WJV · Leinenpflicht
1. Während der Hauptsetz- und Brutzeit (1. April bis 31. Juli) sind die Hundehalterinnen und Hundehalter durch eine zweckmässige Beschilderung auf die Leinenpflicht aufmerksam zu machen. Die Fachstelle regelt die Einzelheiten.
2. Für die Kontrolle der Einhaltung der Leinenpflicht sind je nach Zuständigkeitsgebiet die Jagdaufsicht, der Rangerdienst des Landschaftsparks Wiese, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle zuständig.
3. Von der Leinenpflicht nach § 8 Abs. 1 und 2 WJG tagsüber, von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr ausgenommen sind folgende Gebiete (vgl. Anhang)
a) auf Kantonsgebiet die gesamte rechte Wiesenseite (flussabwärts);
b) auf Kantonsgebiet die Wiese, deren Vorländer sowie der Wiesedammweg im Perimeter des Landschaftsparks Wiese bleiben durchgehend von der Leinenpflicht ausgenommen.