912.210
TSNPDPWJV
CH-BS
§ 8 Wildtier- und Jagdverordnung (WJV) - Fütterung von wildlebenden Tieren
Artenschutz und Lebensräume
§ 8 WJV · Fütterung von wildlebenden Tieren
1. Die Fachstelle kann das Füttern von Wildtieren bewilligen, anordnen oder verbieten.
2. Bei Verwendung geeigneter Futtermittel und im massvollen Rahmen ist das Ausbringen von Lockfutter an Kirrungen und Luderplätzen erlaubt.