§ 7 Wildtier- und Jagdverordnung (WJV) - Schutz vor übermässiger Störung
§ 7 WJV · Schutz vor übermässiger Störung
1. Wildtiere sind vor anderen Tieren zu schützen, insbesondere indem
a) im Wald wildernde bzw. streunende Hunde, die eine unmittelbare Gefahr für Wildtiere darstellen und nicht eingefangen werden können, durch die Jagdaufsicht abgeschossen werden können, wenn die Mahnung der Hundehalterin oder des Hundehalters erfolglos war oder wenn die Besitzverhältnisse nicht geklärt werden können. Kann die Gefahr durch mildere Massnahmen abgewendet werden, so haben diese Vorrang vor einem Abschuss. Beim Reissen von Wild angetroffene Hunde dürfen auf der Stelle abgeschossen werden. Die Fachstelle sowie die Jagdgesellschaft werden über den Sachverhalt schriftlich orientiert;
b) durch Hunde verursachte Schäden am Wildbestand durch die Hundehalterin oder den Hundehalter der zuständigen Jagdgesellschaft zu vergüten sind;
c) Hunde bis zur Klärung der Besitzverhältnisse oder des Tatbestandes vorübergehend auf Kosten der Hundehalterin oder des Hundehalters verwahrt werden können;
d) verwilderte Hauskatzen im Wald von der Jagdaufsicht abgeschossen werden können.
2. Der Einsatz von Wildtierkameras im Wald und am Waldrand erfordert eine Bewilligung der Fachstelle.
3. Zäune sind wildtierfreundlich zu gestalten und regelmässig zu unterhalten.