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912.210 TSNPDPWJV CH-BS

§ 6 Wildtier- und Jagdverordnung (WJV) - Geschützte Tiere

Artenschutz und Lebensräume
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§ 6 WJV · Geschützte Tiere

1. Zusätzlich zu den bundesrechtlich geschützten Tieren sind im Kanton folgende Tiere geschützt

a) Baummarder;

b) Feldhase;

c) Birkhuhn;

d) Rebhuhn;

e) Haselhuhn;

f) Waldschnepfe;

g) Haubentaucher;

h) Blässhuhn;

i) alle Wildenten, ausser der Stockente.

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