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912.210 TSNPDPWJV CH-BS

§ 5 Wildtier- und Jagdverordnung (WJV) - Persönliche Voraussetzungen für die Jagdaufsicht

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§ 5 WJV · Persönliche Voraussetzungen für die Jagdaufsicht

1. Die Jagdaufsicht kann ausüben, wer

a) im Kanton jagdberechtigt ist;

b) das Jagdrevier innert nützlicher Frist erreichen kann;

c) seit mindestens drei Jahren jagdberechtigt ist;

d) dazu körperlich und geistig in der Lage ist;

e) die Ausbildung zur Ausübung der Jagdaufsicht absolviert hat.

2. In begründeten Fällen können auch Jägerinnen und Jäger, die noch nicht seit drei Jahren jagdberechtigt sind, als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher gewählt werden.

3. Jagdaufsicht und Wildtierbeauftragte oder Wildtierbeauftragter können zweckmässigerweise in Personalunion ausgeübt werden.

4. Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher müssen die von der Fachstelle jährlich durchgeführten Weiterbildungsveranstaltungen mindestens alle zwei Jahre besuchen.

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