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912.210 TSNPDPWJV CH-BS

§ 40 Wildtier- und Jagdverordnung (WJV) - Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 40 WJV · Übergangsbestimmungen

1. Ab dem 1. April 2024 ist ausschliesslich die Verwendung sogenannter bleifreier Kugelgeschosse erlaubt.

2. Gewählte Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher können ihr Amt bis 31. März 2024 ohne Nachweise gemäss § 5 Abs. 1 lit. e und Abs. 4 ausüben.

3. Bestehende Zaunanlagen ausserhalb der Bauzone sind spätestens bis Ende 2032 durch wildtierschutzgerechte Zäune zu ersetzen.

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