912.210
TSNPDPWJV
CH-BS
§ 39 Wildtier- und Jagdverordnung (WJV) - Amts- und Vollzugshilfe
Widerhandlungen
§ 39 WJV · Amts- und Vollzugshilfe
1. Die Kantonspolizei leistet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fachstelle und der Jagdaufseherin oder dem Jagdaufseher die nötige Amts- und Vollzugshilfe.
2. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Vollzugsorganen der Wildtier- und Jagdgesetzgebung werden in einer Vereinbarung geregelt.