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912.210 TSNPDPWJV CH-BS

§ 39 Wildtier- und Jagdverordnung (WJV) - Amts- und Vollzugshilfe

Widerhandlungen
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§ 39 WJV · Amts- und Vollzugshilfe

1. Die Kantonspolizei leistet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Fachstelle und der Jagdaufseherin oder dem Jagdaufseher die nötige Amts- und Vollzugshilfe.

2. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Vollzugsorganen der Wildtier- und Jagdgesetzgebung werden in einer Vereinbarung geregelt.

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