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§ 38 Wildtier- und Jagdverordnung (WJV) - Gebühren bei Fehlabschüssen

Gebühren
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§ 38 WJV · Gebühren bei Fehlabschüssen

1. Die Fachstelle erhebt bei einem Fehlabschuss eine Gebühr von

a) 100 % des Verwertungserlöses, wenn innerhalb der letzten zwölf Monate maximal ein Fehlabschuss der oder des Jagdberechtigten verzeichnet ist;

b) 50 % des Verwertungserlöses, wenn innerhalb der letzten 18 Monate keine weiteren Fehlabschüsse der oder des Jagdberechtigten verzeichnet sind;

c) 20 % des Verwertungserlöses, wenn innerhalb der letzten 24 Monate keine weiteren Fehlabschüsse der oder des Jagdberechtigten verzeichnet sind.

2. Die Fachstelle kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichten, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass die allgemein üblichen jagdlichen Vorsichtsmassnahmen getroffen worden sind.

3. Die jagdlichen Trophäen sind bei Fehlabschüssen an die Fachstelle abzugeben.

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