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§ 37 Wildtier- und Jagdverordnung (WJV) - Gebühren für Bestätigungen und Bewilligungen

Gebühren
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§ 37 WJV · Gebühren für Bestätigungen und Bewilligungen

1. Für von den Jagdberechtigten angeforderte Jagdfähigkeitsausweise und deren Duplikate sowie Duplikate von Diplomen und Bestätigungen beträgt die Gebühr Fr. 25.

2. Die von der Fachstelle zu erhebende Bearbeitungsgebühr beträgt für

a) Haltebewilligungen für geschützte oder wildlebende Tiere bis Fr. 500;

b) sonstige Bewilligungen bis Fr. 200.

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