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§ 36 Wildtier- und Jagdverordnung (WJV) - Grundsätze der Entschädigung von Wildschäden

Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden, Selbsthilfemassnahmen und Entschädigung von Wildschaden
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§ 36 WJV · Grundsätze der Entschädigung von Wildschäden

1. Die Abschätzung von Schäden, welche durch jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren angerichtet werden, erfolgt nach anerkannten Richtlinien der Verbände der Land- und Forstwirtschaft. In besonderen Fällen können die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen und die Fachstelle Sachverständige beiziehen.

2. Für die Instandstellung von Kulturen setzt sich die Vergütung aus Fr. 35 pro Person und Stunde und den Maschinenkosten gemäss Agroscope zusammen.

3. Die Schadenmeldung hat innerhalb von drei Arbeitstagen nach Feststellung an die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen, die Fachstelle und die Jagdgesellschaft zu erfolgen. Bei verspäteter Meldung kann die Vergütung gekürzt oder gestrichen werden.

4. Als Bagatellschadengrenze gelten Fr. 150 bei Wieslandschäden und Fr. 200 bei sonstigen Schäden. Bei Nichterreichen der Bagatellschadengrenze wird kein Schätzungsverfahren eingeleitet und keine Entschädigung ausgerichtet.

5. Die Kulturschäden werden nach der Wegleitung für die Schätzung von Kulturen zum mittleren Ertragswert vergütet. Bei ertragsschwachen Kulturen bleibt ein entsprechender Abzug vorbehalten.

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