912.210
TSNPDPWJV
CH-BS
§ 35 Wildtier- und Jagdverordnung (WJV) - Hilfsmittel für die Selbsthilfe zur Verhütung von Wildschaden
Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden, Selbsthilfemassnahmen und Entschädigung von Wildschaden
§ 35 WJV · Hilfsmittel für die Selbsthilfe zur Verhütung von Wildschaden
1. Die Fachstelle regelt die Verwendung von Hilfsmitteln für die Selbsthilfe.
2. Die Fachstelle und die Jagdaufsicht sind berechtigt, die verwendeten Hilfsmittel zu überprüfen.
3. Sind Selbsthilfemassnahmen in begründeten Einzelfällen nicht möglich, ist eine Entschädigung eingetretener Wildschäden ausnahmsweise zu prüfen.