§ 34 Wildtier- und Jagdverordnung (WJV) - Selbsthilfemassnahmen zur Verhütung von Wildschaden
§ 34 WJV · Selbsthilfemassnahmen zur Verhütung von Wildschaden
1. Eigentümerinnen und Eigentümer, bei landwirtschaftlichen Betrieben Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, sind berechtigt, Selbsthilfemassnahmen zu treffen, wenn diese zum Schutz der Nutztiere, landwirtschaftlichen Gebäuden oder landwirtschaftlichen Kulturen erforderlich und zumutbar sind.
2. Wildtiere, die im Rahmen der Selbsthilfe erlegt, eingefangen oder abgewehrt werden können, sind
a) Saat- und Rabenkrähen;
b) Elstern;
c) Eichelhäher;
d) Fuchs;
e) Dachs;
f) Marderhund;
g) Waschbär;
h) Steinmarder.
3. Im Siedlungsgebiet sind Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer sowie Liegenschaftsbesitzerinnen und -besitzer nur berechtigt, die Selbsthilfemassnahmen des Einfangens oder des Abwehrens zu ergreifen.
4. Eine gebührenfreie Bewilligung ist vorgängig bei der Fachstelle einzuholen.
5. Im Rahmen der Selbsthilfe erlegte Wildtiere sind der Fachstelle innerhalb von 24 Stunden zu melden.
6. Jagdliche Einschränkungen wie Muttertierschutz und die Schonzeiten für Wildtiere gelten auch für Selbsthilfemassnahmen.