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§ 32 Wildtier- und Jagdverordnung (WJV) - Pflichten der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer

Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden, Selbsthilfemassnahmen und Entschädigung von Wildschaden
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§ 32 WJV · Pflichten der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer

1. Die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer orientieren vor der Ausführung von Wildschadenverhütungsmassnahmen das Amt für Wald und Wild beider Basel und die zuständige Jagdgesellschaft über Art, Umfang, Ort und Dringlichkeit der vorgesehenen Massnahmen.

2. Die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sind verpflichtet, die getätigten Wildschadenverhütungsmassnahmen sachgemäss und wirksam zu unterhalten und zu pflegen sowie nach der Erfüllung des Schutzzwecks vollständig zu entfernen.

3. Die für das Gebiet zuständige Jagdgesellschaft kann im Wald zur Mitarbeit bei Errichtung von Schutzmassnahmen beigezogen werden.

4. Die Genehmigung der Fachstelle für die Entfernung von Anlagen im Wald erfolgt im Einverständnis mit dem Amt für Wald und Wild beider Basel.

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