§ 31 Wildtier- und Jagdverordnung (WJV) - Pflichten der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger
§ 31 WJV · Pflichten der Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger
1. Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger verpflichten sich
a) den Zaun mit Diagonaldrahtgeflecht aus verzinktem Draht mit maximal 50 mm Maschenweite, 2 mm Drahtstärke und 120 cm Breite oder aus stabilem Knotengitter, das bis 120 cm Höhe eine maximale Maschenweite von 50 mm aufweist, zu erstellen;
b) bei einem Hasenschutz ein eng am Boden anliegendes Drahtgeflecht zu verwenden und darüber 2 Fangdrähte bis zur Gesamthöhe von 150 cm zu installieren;
c) stabiles und dauerhaftes Pfahlmaterial im Abstand von ca. 4 m zu verwenden;
d) keine Änderungen an der Zaunanlage ohne Zustimmung der Fachstelle vorzunehmen, ansonsten sind die Beiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten.
2. Die landwirtschaftliche Einzäunung bzw. Anlage darf in den ersten 15 Jahren nur mit Genehmigung der Fachstelle entfernt werden. Die Genehmigung der Fachstelle für die Entfernung von Anlagen in der Landwirtschaft erfolgt im Einverständnis mit dem Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung.