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912.210 TSNPDPWJV CH-BS

§ 30 Wildtier- und Jagdverordnung (WJV) - Beiträge für neue Massnahmen an landwirtschaftlichen Kulturen

Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden, Selbsthilfemassnahmen und Entschädigung von Wildschaden
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§ 30 WJV · Beiträge für neue Massnahmen an landwirtschaftlichen Kulturen

1. Auf dem Gebiet der Stadt Basel beteiligt sich der Kanton zur Hälfte an den Kosten angemessener Wildschadensverhütungsmassnahmen in neu erstellten Intensivobstanlagen, Rebanlagen und Spezialkulturen, wenn

a) beim Flächenschutz Obstanlagen mindestens 40 a, Rebanlagen und Spezialkulturen mindestens 20 a Fläche aufweisen;

b) beim Einzelschutz die Anpflanzungen bei Intensivobstanlagen mindestens 100 Bäume und bei Hochstammanlagen mindestens 50 Bäume umfassen;

c) die Zaunanlage der Baugesetzgebung entspricht;

d) die Anlage vom Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung beurteilt worden ist.

2. Der Beitrag erfolgt einmalig. Der Richtwert beträgt Fr. 6 pro Laufmeter für den Flächenschutz und Fr. 2 pro Baum für den Einzelschutz.

3. Auf dem Gebiet der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen sind diese zuständig für Gewährung von Beiträgen.

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