§ 29 Wildtier- und Jagdverordnung (WJV) - Zumutbare Verhütungsmassnahmen in Landwirtschaft und Wald
§ 29 WJV · Zumutbare Verhütungsmassnahmen in Landwirtschaft und Wald
1. Anlagen zur Verhinderung von Wildschäden sind stets wirksam zu gestalten, fachgemäss zu unterhalten und zu pflegen.
2. Zumutbare Wildschadenverhütungsmassnahmen sind
a) die Verwendung von begrannten Getreidesorten, sofern erhältlich;
b) das Verziehen von Kuhfladen nach dem letzten Weidegang, wo dies maschinell möglich ist;
c) das rechtzeitige Abräumen der bei der Ernte liegengebliebenen Maiskolben soweit möglich;
d) Einzäunungen bei Maiskulturen nach einem festgestellten Schaden mit einem ersten Draht zwischen 20 - 25 cm und einem zweiten Draht zwischen 45 - 50 cm über dem Boden mit mindestens 4'000 V Spannung;
e) bei Spezialkulturen Einzäunungen, die das Eindringen von Wildtieren wirksam verhindern;
f) das Schaffen jagdlicher Möglichkeiten durch das Anlegen von Schussschneisen und bejagdbaren Waldrandabständen oder das Erlauben der Errichtung von Hochsitzen;
g) im Wald das Anlegen von Freihalteflächen.