912.210
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CH-BS
§ 28 Wildtier- und Jagdverordnung (WJV) - Ausnahmen von der Beschränkung der Jagd
Jagd
§ 28 WJV · Ausnahmen von der Beschränkung der Jagd
1. Das Verfolgen und Erlegen kranker oder verletzter jagdbarer Tiere ist unter Beachtung der Kriterien für eine zeitgerechte Nachsuche jederzeit erlaubt.
2. Die Bejagung von Schwarzwild, Fuchs, Dachs, Steinmarder, Waschbär und Marderhund ist auch von Einbruch der Dunkelheit bis zum Tagesanbruch erlaubt.
3. Die Bejagung von Schwarzwild ist darüber hinaus in der Nacht von Samstag auf Sonntag bis zum Tagesanbruch und in der Nacht von Sonntag auf Montag ab Anbruch der Abenddämmerung erlaubt.
4. Die Ausnahmen von Abs. 2 und 3 gelten nicht an den hohen Feiertagen und an den Feiertagen gemäss § 2 des Gesetzes über öffentliche Ruhetage und Ladenöffnung (RLG) vom 29. Juni 2005.