912.210
TSNPDPWJV
CH-BS
§ 27 Wildtier- und Jagdverordnung (WJV) - Kirrungen
Jagd
§ 27 WJV · Kirrungen
1. An Kirrungen darf frühestens ein Monat vor Beginn und bis zum Ablauf der Jagdzeit für Schwarzwild im Wald Lockfutter ausgebracht werden. Die Fachstelle kann Ausnahmen bewilligen.
2. Ohne Bewilligung darf nicht mehr als eine Kirrung pro 100 ha Waldfläche angelegt werden.
3. An den Kirrungen dürfen ausschliesslich einheimische Futtermittel gemäss Liste der Fachstelle als Lockfutter ausgebracht werden. Die insgesamt vorhandene Lockfuttermenge darf pro Kirrung maximal 1 kg betragen.
4. Die Fachstelle kann die Anzahl und den Betrieb von Kirrungen beschränken sowie deren Lage bezeichnen.