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§ 25 Wildtier- und Jagdverordnung (WJV) - Einsatz von Jagdhunden

Jagd
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§ 25 WJV · Einsatz von Jagdhunden

1. Hunde, welche auf der Jagd eingesetzt werden, müssen ausgebildet und geprüft sein.

2. Der Einsatz von Hunden für Drück- und kurze Bewegungsjagden ausserhalb der lauten Jagd muss von der Fachstelle bewilligt werden.

3. Alle weiteren Einzelheiten regelt die Fachstelle, welche auch die Vorschriften über die Ausbildung von Jagdhunden in Absprache mit dem Kantonalen Veterinäramt vollzieht.

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