912.210
TSNPDPWJV
CH-BS
§ 24 Wildtier- und Jagdverordnung (WJV) - Schussdistanzen, Motorfahrzeuge und Hilfsmittel
Jagd
§ 24 WJV · Schussdistanzen, Motorfahrzeuge und Hilfsmittel
1. Die maximalen Schussdistanzen betragen
a) 35 m für den Schrotschuss und für Flintenlaufgeschosse;
b) 200 m für den Kugelschuss.
2. Das Schiessen aus dem Motorfahrzeug ist verboten.
3. In Beachtung der in Art. 3 der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV) vom 29. Februar 1988 festgelegten Voraussetzungen, kann die Fachstelle die Verwendung verbotener Hilfsmittel bewilligen.