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§ 24 Wildtier- und Jagdverordnung (WJV) - Schussdistanzen, Motorfahrzeuge und Hilfsmittel

Jagd
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§ 24 WJV · Schussdistanzen, Motorfahrzeuge und Hilfsmittel

1. Die maximalen Schussdistanzen betragen

a) 35 m für den Schrotschuss und für Flintenlaufgeschosse;

b) 200 m für den Kugelschuss.

2. Das Schiessen aus dem Motorfahrzeug ist verboten.

3. In Beachtung der in Art. 3 der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV) vom 29. Februar 1988 festgelegten Voraussetzungen, kann die Fachstelle die Verwendung verbotener Hilfsmittel bewilligen.

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