912.210
TSNPDPWJV
CH-BS
§ 22 Wildtier- und Jagdverordnung (WJV) - Jagdwaffen
Jagd
§ 22 WJV · Jagdwaffen
1. Zulässig sind ausschliesslich Jagdwaffen, die ein waidgerechtes und tierschutzkonformes Töten von wildlebenden Tieren ermöglichen.
2. Alle Jagdwaffen müssen mit einer Sicherungsmöglichkeit oder einem Handspannsystem ausgerüstet sein.
3. Einzelheiten regelt die Fachstelle.