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912.210 TSNPDPWJV CH-BS

§ 21 Wildtier- und Jagdverordnung (WJV) - Fehlabschüsse

Jagd
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§ 21 WJV · Fehlabschüsse

1. Ein Fehlabschuss ist der versehentliche Abschuss

a) von führenden Muttertieren, deren Jungtiere noch auf die Fürsorge des Muttertieres angewiesen sind;

b) in der Schonzeit, unter Einhaltung der üblichen jagdlichen Vorsichtsmassnahmen.

2. Fehlabschüsse sowie der Abschuss von geschützten Tieren sind der Fachstelle innerhalb von 24 Stunden zur Kenntnis zu bringen.

3. Zwei oder mehr Fehlabschüsse innerhalb von zwölf Monaten werden zur Anzeige gebracht.

4. Beim Schwarzwild werden drei oder mehr Fehlabschüsse innerhalb von zwölf Monaten zur Anzeige gebracht.

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