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912.210 TSNPDPWJV CH-BS

§ 20 Wildtier- und Jagdverordnung (WJV) - Nachsuche

Jagd
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§ 20 WJV · Nachsuche

1. Auf jedes beschossene oder verunfallte Wildtier, welches nicht auf Sichtdistanz verendet ist, muss eine zeit- und fachgerechte Nachsuche mit einem geprüften Schweiss- oder Apportierhund durchgeführt werden.

2. Für Hunde, die für die Nachsuche eingesetzt werden, kann die Fachstelle einen Nachweis der Praxistauglichkeit verlangen.

3. Muss die Nachsuche über die Reviergrenze hinaus durchgeführt werden, ist die Jagdaufsicht des Nachbarreviers unverzüglich zu informieren.

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