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912.210 TSNPDPWJV CH-BS

§ 2 Wildtier- und Jagdverordnung (WJV) - Fachstelle

Organisation
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§ 2 WJV · Fachstelle

1. Die Fachstelle ist eine Abteilung des Amts für Wald und Wild beider Basel. Sie nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit der Wildtier- und Jagdgesetzgebung wahr, soweit Gesetz und Verordnung keine abweichende Regelung vorsehen.

2. Sie ist insbesondere zuständig für

a) die Planung, Umsetzung und Koordination des Wildtiermanagements;

b) die Planung, Koordination und Durchführung des Wildtiermonitorings;

c) die kantonale und konzeptionelle Jagdplanung;

d) den Umgang mit Tieren geschützter Arten;

e) die Ausbildung im Bereich Wildtiermanagement, Jagd und Jagdaufsicht;

f) die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Beratung von Behörden und Privaten in Fragen ihres Zuständigkeitsbereiches.

3. Die Fachstelle kann bei Bedarf geeignete Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben beauftragen.

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