§ 2 Wildtier- und Jagdverordnung (WJV) - Fachstelle
§ 2 WJV · Fachstelle
1. Die Fachstelle ist eine Abteilung des Amts für Wald und Wild beider Basel. Sie nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit der Wildtier- und Jagdgesetzgebung wahr, soweit Gesetz und Verordnung keine abweichende Regelung vorsehen.
2. Sie ist insbesondere zuständig für
a) die Planung, Umsetzung und Koordination des Wildtiermanagements;
b) die Planung, Koordination und Durchführung des Wildtiermonitorings;
c) die kantonale und konzeptionelle Jagdplanung;
d) den Umgang mit Tieren geschützter Arten;
e) die Ausbildung im Bereich Wildtiermanagement, Jagd und Jagdaufsicht;
f) die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Beratung von Behörden und Privaten in Fragen ihres Zuständigkeitsbereiches.
3. Die Fachstelle kann bei Bedarf geeignete Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben beauftragen.