912.210
TSNPDPWJV
CH-BS
§ 19 Wildtier- und Jagdverordnung (WJV) - Verletzte und kranke Tiere
Jagd
§ 19 WJV · Verletzte und kranke Tiere
1. Die Jagdberechtigten sind ausnahmsweise berechtigt, verletzte oder erkrankte jagdbare Wildtiere ausserhalb ihres Jagdreviers zu erlegen, sofern sich diese innerhalb der Kantonsgrenzen befinden.
2. Wird ein Wildtier ausserhalb des eigenen Jagdreviers erlegt, ist die Jagdaufsicht und in Wildschutzgebieten die Fachstelle, unverzüglich zu informieren.
3. Seuchenverdächtige oder ausserhalb der Jagdzeit erlegte Wildtiere sind der Fachstelle unverzüglich zu melden. Bei Seuchenverdacht informiert die Fachstelle umgehend die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt.
4. Die Jagdgesellschaft erstellt unter Anhörung der Fachstelle ein Konzept für den Umgang mit Wildunfällen.