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912.210 TSNPDPWJV CH-BS

§ 18 Wildtier- und Jagdverordnung (WJV) - Hegeabschüsse

Jagd
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§ 18 WJV · Hegeabschüsse

1. Hegeabschüsse geschützter Tiere sind durch jagdberechtigte Mitarbeitende der Fachstelle durchzuführen oder müssen in deren Auftrag erfolgen.

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