§ 17 Wildtier- und Jagdverordnung (WJV) - Ausländische Jagdprüfungen
§ 17 WJV · Ausländische Jagdprüfungen
1. Anerkannt werden ausländische Jagdprüfungen, wenn die Prüfungsanforderungen mit jenen der Verordnung über die Jagdprüfung des Kantons Basel-Landschaft vom 29. April 2008 vergleichbar sind und wenn
a) ein geeigneter Nachweis eines mindestens zweijährigen Wohnsitzes im entsprechenden Prüfungsland vor und während der Zeit des Absolvierens der ausländischen Jagdprüfung erbracht wird oder
b) ein geeigneter Nachweis des Hegejahres oder ein vergleichbarer Praxisnachweis erbracht wird.
2. Die Fachstelle führt eine Liste mit anerkannten ausländischen Jagdprüfungen.
3. Wer eine anerkannte ausländische Jagdprüfung bestanden hat, ist im Kanton Basel-Stadt pachtberechtigt sowie berechtigt, einen Jahresjagdpass zu lösen.
4. Wer eine nicht anerkannte ausländische Jagdprüfung bestanden hat, ist berechtigt, im Kanton Basel-Stadt Tagesjagdpässe zu lösen.