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912.210 TSNPDPWJV CH-BS

§ 16 Wildtier- und Jagdverordnung (WJV) - Haftpflichtversicherung

Jagd
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§ 16 WJV · Haftpflichtversicherung

1. Die Haftpflichtversicherung deckt Schadensersatzansprüche durch Dritte ab, die durch die Jagdberechtigte oder den Jagdberechtigten sowie deren oder dessen Jagdhund in Ausübung der Jagd verursacht wurden.

2. Die Deckungssumme muss mindestens Fr. 5'000'000 betragen.

3. Der Nachweis über die Haftpflichtversicherung ist bei der Ausübung der Jagd auf sich zu tragen und auf Verlangen der Jagdaufsicht sowie berechtigten Mitarbeitenden der Fachstelle vorzuweisen.

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