Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
912.210 TSNPDPWJV CH-BS

§ 13 Wildtier- und Jagdverordnung (WJV) - Pachtvertrag

Jagd
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 WJV · Pachtvertrag

1. Die Verpachtung erfolgt auf dem Weg der öffentlichen Ausschreibung durch die Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen.

2. Das Pachtjahr (Jagdjahr) beginnt am 1. April und endet am 31. März des Folgejahres.

← § 12 WJV Wildtier- und Jagdverordnung (WJV) - Zuständiges Departement § 14 WJV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →